I.
Auf Anordnung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Untere Kommunalaufsichtsbehörde findet
am Sonntag, dem 27. März 2022
die Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters statt.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 10. April 2022, durchgeführt.
Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und
Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber
in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind
in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der
Gemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des der Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann
auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/ Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien
und Wählergruppen gewählt werden.
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist
am 01.02.2022 bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter RheinlandPfalz, Mainzer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden
war.
III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die
den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit
die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit
sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters darf nur
eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 30 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf
es keiner Unterstützungsunterschriften.
IV.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst
frühzeitig beim Wahlleiter der
Ortsgemeinde Hundsangen, Hauptstr. 52, 56414 Hundsangen
oder bei der
Verbandsgemeindeverwaltung, Gerichtsstr. 1, 56414 Wallmerod
eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tage vor der Wahl ab, das ist am
Montag, dem 07. Februar 2022, 18.00 Uhr.
V.
Vordrucke für den Wahlvorschlag, die Niederschrift über die Benennung der Bewerber, die Zustimmungserklärung der Bewerber und die Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerber sowie
amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod erhältlich.
Hundsangen, den 22.11.2021
In Vertretung
Frank Göbel
Erster Beigeordneter als Wahlleiter